Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat folglich zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer schwere Drohungen (gegen Leib und Leben) ausgesprochen hat. Da der Haftgrund der Ausführungsgefahr nicht voraussetzt, dass der dringenden Tatverdacht auf Todesdrohungen gegeben sein muss, ist nicht von Relevanz, ob alle Tatbestandsmerkmale von Art. 180 StGB erfüllt sind. Insbesondere ist es unerheblich, dass bisher keine Strafanträge gestellt wurden.