Auch die polizeiliche Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2024 vermag die Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich des Vorfalls vom 18. Januar 2024 nicht zu relativieren. Selbst wenn es so sein sollte, dass der Beschwerdeführer ihn nicht direkt mit dem Tod bedroht haben soll, musste auch er zugestehen, dass er Angst habe und der Beschwerdeführer insbesondere im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum sehr aggressiv werde. Des Weiteren soll der Beschwerdeführer ihm gegenüber damit gedroht haben, dass er die Gärtnerei anzünde, was ebenfalls als schwere Drohung zu würdigen ist.