Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Wenn er darauf beharrt, einzig gesagt zu haben, dass er die Scheiben der Gärtnerei einschiessen werde, übersieht er, dass es sich auch hierbei um eine Drohung handelt und zudem, dass er am 18. Januar 2024 eben nicht nur "gegen die Scheiben" vorging, sondern mutmasslich Mitarbeiter entgegen deren - 10 - Willen festhielt, diese drangsalierte und tätlich gegen sie wurde. Seine Worte, er werde sie "fix und fertig" machen, sind unter diesen Umständen als konkrete Drohung gegen Leib und Leben zu verstehen.