Die Aussagen von F._____ und E._____ sind als glaubhaft einzustufen, auch vor dem Hintergrund, dass die Familie (Mutter) dem Beschwerdeführer die Waffe unbestrittenermassen abgenommen hat (vgl. Beschwerde, S. 6) und selbst der Beschwerdeführer von grosser Angst seitens E._____ spricht (Eingabe vom 31. Januar 2024, S. 2, wobei er dies auf das Verbreiten des "Gerüchts" [wonach er alle erschiessen werde] zurückführt). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.