4.3. Zusammenfassend sagten sowohl F._____ als auch E._____ übereinstimmend aus, dass der Beschwerdeführer ihnen angedroht habe, sie zu töten ("erschiessen" bzw. sie "fix und fertig machen"). Die Aussage, er werde alle "fix und fertig" machen, darf ohne Weiteres als konkrete Gewaltandrohung verstanden werden, berücksichtigt man die Umstände, anlässlich welcher er diese Worte ausgesprochen hat (vgl. E. 4.1 hievor). Die Aussagen von F._____ und E._____ sind als glaubhaft einzustufen, auch vor dem Hintergrund, dass die Familie (Mutter) dem Beschwerdeführer die Waffe unbestrittenermassen abgenommen hat (vgl. Beschwerde, S. 6) und selbst der Beschwerdeführer von grosser Angst seitens E.__