dieser Zeit habe der Beschwerdeführer unablässig überlaute Musik laufen lassen und auf die Opfer eingeredet. Beide seien sichtlich in Angst und Schrecken versetzt worden und hätten sich vor Ort in stark zitterndem, verängstigtem und weinerlichem Zustand befunden. E._____ habe zudem angegeben, dass der Beschwerdeführer ihr gedroht habe, an ihrem Wohnort aufzutauchen, was er schon mehrfach getan habe. Alle Mitarbeitenden vor Ort hätten angegeben, Angst vor dem Beschwerdeführer zu haben. Er habe des Öfteren Wutausbrüche und könne sich nicht kontrollieren (ebenda, S. 5).