3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO. Diese setzt nicht zwangsläufig einen dringenden Tatverdacht in Bezug auf ein bereits begangenes (untersuchtes) Delikt voraus (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1, Urteil des Bundesgerichts 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 3.1). Die Sachverhaltsgrundlage der Ausführungsgefahr ist aber gleich wie beim dringenden Tatverdacht das Ergebnis einer summarischen Beweiswürdigung (deren theoretische Grundlagen vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner Erwägung 3.1 zutreffend dargelegt wurden).