__ seien einzuvernehmen (ebenda, S. 4). Zudem liegt hinsichtlich der mit Eingabe vom 10. Februar 2024 geforderten Genugtuung (ebenda, S. 1) kein Anfechtungsobjekt vor, weshalb auf die Beschwerde auch diesbezüglich nicht einzutreten ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist – unter den erwähnten Vorbehalten – einzutreten.