1.2. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 führte der Beschwerdeführer aus, er sei weder von seiner amtlichen Verteidigerin noch vom Zentralgefängnis Lenzburg informiert worden, dass gleichentags eine Hausdurchsuchung stattfinden und er um 13:45 Uhr abgeholt werde (ebenda, S. 1 ff.). Sofern der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen will, so wäre dies im Verfahren betreffend Anordnung der Hausdurchsuchung vorzubringen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es einzig um die Anordnung der Untersuchungshaft, weshalb auf Vorbringen im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung nicht einzugehen ist.