1. 1.1. Der Beschwerdeführer kann als inhaftierte Person die haftanordnende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. Januar 2024 mit Beschwerde anfechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. -4-