3.6. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 wies die Verteidigerin daraufhin, dass am 12. Februar 2024 die Einvernahme mit D._____ (Vater des Beschwerdeführers) stattgefunden habe. Dieser habe klar verneint, dass ihn der Beschwerdeführer je bedroht habe. 3.7. Es wurde das Protokoll der Einvernahme von D._____ vom 12. Februar 2024 beigezogen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: