3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau leitete der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau am 8. Februar 2024 ein an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gerichtetes Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2024 zur Information weiter. 3.5. Am 10. Februar 2024 (Posteingang Obergericht: 13. Februar 2024) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein und beantragte die sofortige Entlassung aus der Haft sowie die Entrichtung einer Genugtuung für deren unrechtmässige Anordnung.