3.2. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 (Posteingang Obergericht: 2. Februar 2024) liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und beantragte die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft, evtl. unter Anordnung -3- von Ersatzmassnahmen (Rayonverbot am Wohn- und Arbeitsort). Ferner erstattete er Strafanzeige gegen diverse Personen. Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 (Posteingang Obergericht: 2. Februar 2024) begehrte der Beschwerdeführer die Einvernahme von C._____ und D._____. Am 1. Februar 2024 (Posteingang Obergericht: 6. Februar 2024) hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren vom 30. Januar 2024 fest.