" 1. Der Beschuldigte wird einstweilen bis am 18. April 2024 in Untersuchungshaft versetzt. 2. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO berechtigt ist, jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch zu stellen." 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 23. Januar 2024 zugestellte Verfügung am 24. Januar 2024 (Posteingang Obergericht: 26. Januar 2024) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss, deren Aufhebung und die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft.