2. 2.1. Am 19. Januar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 18. April 2024. 2.2. Anlässlich der Haftverhandlung vom 20. Januar 2024 beantragte der Beschwerdeführer Folgendes: " Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, allenfalls unter Auflage von geeigneten Ersatzmassnahmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 20. Januar 2024 wie folgt: