Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.27 (HA.2024.28) Art. 47 Entscheid vom 15. Februar 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg verteidigt durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 20. Januar 2024 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung und evtl. Freiheitsberaubung. Der Beschwerdeführer wurde am 18. Januar 2024 festgenommen. 2. 2.1. Am 19. Januar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 18. April 2024. 2.2. Anlässlich der Haftverhandlung vom 20. Januar 2024 beantragte der Be- schwerdeführer Folgendes: " Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, allenfalls un- ter Auflage von geeigneten Ersatzmassnahmen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 20. Ja- nuar 2024 wie folgt: " 1. Der Beschuldigte wird einstweilen bis am 18. April 2024 in Untersuchungs- haft versetzt. 2. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO berechtigt ist, jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlas- sungsgesuch zu stellen." 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 23. Januar 2024 zuge- stellte Verfügung am 24. Januar 2024 (Posteingang Obergericht: 26. Ja- nuar 2024) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss, deren Auf- hebung und die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. 3.2. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 (Posteingang Obergericht: 2. Februar 2024) liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und beantragte die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft, evtl. unter Anordnung -3- von Ersatzmassnahmen (Rayonverbot am Wohn- und Arbeitsort). Ferner erstattete er Strafanzeige gegen diverse Personen. Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 (Posteingang Obergericht: 2. Februar 2024) begehrte der Beschwerdeführer die Einvernahme von C._____ und D._____. Am 1. Fe- bruar 2024 (Posteingang Obergericht: 6. Februar 2024) hielt der Beschwer- deführer an seinen Begehren vom 30. Januar 2024 fest. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau leitete der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau am 8. Fe- bruar 2024 ein an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gerichtetes Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2024 zur Information weiter. 3.5. Am 10. Februar 2024 (Posteingang Obergericht: 13. Februar 2024) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein und beantragte die sofor- tige Entlassung aus der Haft sowie die Entrichtung einer Genugtuung für deren unrechtmässige Anordnung. 3.6. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 wies die Verteidigerin daraufhin, dass am 12. Februar 2024 die Einvernahme mit D._____ (Vater des Beschwer- deführers) stattgefunden habe. Dieser habe klar verneint, dass ihn der Be- schwerdeführer je bedroht habe. 3.7. Es wurde das Protokoll der Einvernahme von D._____ vom 12. Februar 2024 beigezogen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer kann als inhaftierte Person die haftanordnende Ver- fügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. Ja- nuar 2024 mit Beschwerde anfechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. -4- 1.2. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 führte der Beschwerdeführer aus, er sei weder von seiner amtlichen Verteidigerin noch vom Zentralgefängnis Lenz- burg informiert worden, dass gleichentags eine Hausdurchsuchung stattfin- den und er um 13:45 Uhr abgeholt werde (ebenda, S. 1 ff.). Sofern der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen will, so wäre dies im Verfahren betref- fend Anordnung der Hausdurchsuchung vorzubringen. Im vorliegenden Be- schwerdeverfahren geht es einzig um die Anordnung der Untersuchungs- haft, weshalb auf Vorbringen im Zusammenhang mit der Hausdurchsu- chung nicht einzugehen ist. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. Januar 2024 Strafanzeige gegen diverse Personen stellt (ebenda, S. 9) bzw. im Schreiben vom 30. Januar 2024 beantragt, E._____ und F._____ (ebenda, S. 6) bzw. in demjenigen vom 31. Januar 2024 C._____ und D._____ seien einzuvernehmen (ebenda, S. 4). Zudem liegt hinsichtlich der mit Eingabe vom 10. Februar 2024 geforderten Genug- tuung (ebenda, S. 1) kein Anfechtungsobjekt vor, weshalb auf die Be- schwerde auch diesbezüglich nicht einzutreten ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist – unter den erwähnten Vorbehalten – einzutreten. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungs- haft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrecht- erhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringen- den Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtge- fahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c). Haft ist schliesslich zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen aus- zuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Mit der seit 1. Januar 2024 neu eingefügten Formulierung "unmittelbar" soll -5- verdeutlicht werden, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, die schweren Straftaten in naher Zukunft dro- hen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 [19.048; BBl 2019 6697], S. 6743). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abge- laufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum glei- chen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die Ausfüh- rungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO. Diese setzt nicht zwangsläufig ei- nen dringenden Tatverdacht in Bezug auf ein bereits begangenes (unter- suchtes) Delikt voraus (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1, Urteil des Bundesgerichts 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 3.1). Die Sachverhaltsgrundlage der Ausführungsgefahr ist aber gleich wie beim dringenden Tatverdacht das Ergebnis einer summarischen Beweiswürdigung (deren theoretische Grundlagen vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in sei- ner Erwägung 3.1 zutreffend dargelegt wurden). Daher bietet es sich an, zur Feststellung des massgeblichen Sachverhalts zunächst auf die Erwä- gungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau sowie die Ausführungen der Parteien zum dringenden Tatverdacht einzugehen und alsdann gestützt darauf zu beurteilen, ob Ausführungsgefahr zu bejahen ist oder nicht (vgl. zu dieser Vorgehensweise etwa Urteile des Bundesgerichts 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 2 und 1B_578/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 3.4 und E. 4.4). 4. 4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in der ange- fochtenen Verfügung u.a. den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der ge- äusserten Todesdrohung. D._____, der Vater des Beschwerdeführers, habe gegenüber der Kantonspolizei Aargau ausgeführt, der Beschwerde- führer habe am Abend des 17. Januar 2024 damit gedroht, seine alte Ar- meewaffe zu nehmen, und sie alle zu erschiessen. E._____ sei am 18. Ja- nuar 2024 um ca. 06.40 Uhr am Arbeitsort erschienen und beim Betreten der Gärtnerei vom Beschwerdeführer sogleich gepackt und zu Boden ges- tossen worden. Sie habe mehrfach versucht, aus der Gärtnerei zu fliehen, sei aber jedes Mal vom Beschwerdeführer zu Boden gestossen worden. Um ca. 06.55 Uhr sei F._____ erschienen und habe E._____ bereits von aussen schreien hören. Auch sie sei vom Beschwerdeführer in die Gärtne- rei gerissen worden und habe dieser eine Flucht verhindert. Die beiden Op- fer seien bis um 08.00 Uhr in der Gärtnerei festgehalten worden. Während -6- dieser Zeit habe der Beschwerdeführer unablässig überlaute Musik laufen lassen und auf die Opfer eingeredet. Beide seien sichtlich in Angst und Schrecken versetzt worden und hätten sich vor Ort in stark zitterndem, ver- ängstigtem und weinerlichem Zustand befunden. E._____ habe zudem an- gegeben, dass der Beschwerdeführer ihr gedroht habe, an ihrem Wohnort aufzutauchen, was er schon mehrfach getan habe. Alle Mitarbeitenden vor Ort hätten angegeben, Angst vor dem Beschwerdeführer zu haben. Er habe des Öfteren Wutausbrüche und könne sich nicht kontrollieren (ebenda, S. 5). E._____ habe zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe sich ver- ändert nach seinen Schicksalsschlägen, habe seither Hass auf jeden, trinke seit zwei, drei Monaten Alkohol im Geschäft. Es habe Tage gegeben, wo er nichts getrunken habe, aber auch solche, wo er richtig viel getrunken habe. Seit drei oder vier Monaten sei er richtig aggressiv, sei lauter gewor- den, habe herumgeschrien. Er sei dann so wütend, dass er Sachen herum- werfe und gegenüber allen und seinem Vater gesagt habe, er würde sie fix und fertig machen. Er habe auch einmal wütend gesagt, dass er die Waffen holen würde und alle Glasscheiben rausschiessen würde. Sie habe Angst, sie könne nicht einschätzen, was bei ihm im Kopf ablaufe, man wisse nie, wie er ticke (ebenda, S. 8 f.). F._____ habe weinend zu Protokoll gegeben, es habe bereits vor zwei Jah- ren schlimm angefangen. Letzte Woche habe der Beschwerdeführer ge- sagt, wenn er eine Pistole hätte, würde er alle erschiessen. Er habe weiter gesagt, wenn sein Vater ein Formular von der Polizei ausfülle, müsse er ins Gefängnis gehen. Dann würde er alle erschiessen (ebenda, S. 9). Der Beschwerdeführer habe die Todesdrohungen bestritten und ausge- führt, am 17. Januar 2024 gegenüber der aus Kroatien stammenden Le- benspartnerin seines Vaters nur gesagt zu haben, er schiesse alle Schei- ben des Gärtnereibetriebes ein, wenn sein Vater das Geschäft schliesse (ebenda, S. 9). Die Mitarbeiterinnen wirkten glaubwürdig und hätten übereinstimmend aus- gesagt. Es sei nicht erkennbar, dass sie dem Beschwerdeführer schaden wollten. Damit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die To- desdrohungen ausgesprochen habe (ebenda, S. 9). 4.2. 4.2.1. 4.2.1.1. Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise dagegen vor, er habe am 17. Januar 2024 nicht mit seinem Vater gesprochen, sondern nur mit des- sen Lebenspartnerin, und zwar um 11.00 Uhr. Diese sei Kroatin und ver- stehe nicht richtig Deutsch. Ferner habe er gesagt, er werde alle Scheiben -7- einschiessen, wenn sein Vater die Gärtnerei schliesse. Dieser habe die an- gebliche Todesdrohung nie selbst vernommen, sondern lediglich von sei- ner Partnerin gehört. Auch den Mitarbeiterinnen gegenüber habe er nie ge- äussert, sie töten zu wollen. Mit "Aufräumen" meine er, den Mitarbeitern seinen Standpunkt zu erklären (ebenda, S. 2 f.). 4.2.1.2. Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 bestritt der Beschwerdeführer erneut, seinem Vater mit dem Tod gedroht zu haben. Er habe lediglich gesagt, sein Vater sei bei einem Verkauf der Gärtnerei für ihn gestorben und er würde nicht an dessen Beerdigung gehen. Die Partnerin seines Vaters habe ihn falsch verstanden. Dieser wiederum habe es seinen Angestellten gesagt, weshalb E._____ Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt habe. Sein Va- ter wolle ihn im Gefängnis sehen, um geschuldete Überstunden nicht be- zahlen zu müssen (ebenda, S. 1 ff.). 4.2.1.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verwies in ihrer Beschwerdeant- wort hinsichtlich des dringenden Tatverdachts auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie auf ihre eigenen Ausfüh- rungen im Haftantrag vom 19. Januar 2024. 4.2.2. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 18. Januar 2024 (Bei- lage 3 zum Haftantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19. Januar 2024, S. 3) gab der Vater des Beschwerdeführers an, sein Sohn habe am Abend des 17. Januar 2024 im Beisein der Familie Drohungen ausgesprochen. Er wolle seine Pistole nehmen und alle erschiessen. Auf- grund dieser Äusserungen habe die Familie die Waffe aus der Wohnung genommen und an einen sicheren Ort verbracht. Anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Februar 2024 führte der Vater des Beschwerdeführers aus, dass sein Sohn aus seiner Sicht psychisch krank sei (Frage 26). Den Respekt gegenüber den Mitarbeitern habe der Sohn verloren, weil er sie "giftig" angesprochen habe. Es sei zu immer mehr Frust gekommen, sie hätten es nicht mehr akzeptiert. Der Sohn sei dann jeweils böse geworden und habe dies mit Gewalt (verbal oder einen Ordner auf den Tisch schlagen) durchsetzen wollen (Fragen 28 ff.). Es habe auch schon früher Meinungsverschiedenheiten gegeben, aber jetzt sei er in ei- nen psychischen Zustand gerutscht, aus welchem er sich nicht mehr be- freien könne (Frage 32). Bedroht worden sei er nicht (Frage 33). Er habe nie Waffen gesehen, aber er habe gehört, dass sein Sohn Waffen habe. Seine Ex-Frau habe dann die Waffen versteckt. Er könne dies nicht bestä- tigen (Frage 36). Der Gesundheitszustand seines Sohnes habe sich schlei- chend verändert. Der Umgang mit ihm sei immer schwieriger und er sei immer aggressiver geworden. Es habe sich gesteigert. Er habe -8- Medikamente genommen und Alkohol getrunken. Wenn er Alkohol getrun- ken habe, sei er ganz aggressiv geworden. Die Leute hätten Angst bekom- men. Das Personal habe immer Angst gehabt, dass etwas passieren würde, wenn er [Vater] gegangen sei (Fragen 43 f.). Der Alkoholkonsum sei schleichend gekommen. Das Personal sage, wenn er glänzende Augen habe, hätten sie gewusst, dass es nicht gut sei. Weihnachten habe sein Sohn Zeit mit seiner Ex-Frau verbracht. Dort müsse es so explodiert sein, dass die Polizei habe beigezogen werden müssen (Frage 55). Der Alkohol mache ihn zu einem Menschen voller Wut (Frage 56). Der behandelnde Psychiater habe seinen Sohn vom 4. Januar bis 21. Januar 2024 krankge- schrieben. Er habe dem Arzt mitgeteilt, dass er ihn weiterhin krankschrei- ben müsse, was dieser nicht habe tun wollen. Daraufhin habe er dem Arzt mitgeteilt, dass er sich bedroht fühle und sein Sohn dringend Hilfe benötige. Einige Tage später habe er dann eine Krankschreibung erhalten (Frage 57). Auf diese Drohung angesprochen, gab der Vater an, dass sein Sohn immer Äusserungen gemacht habe, dass er Sachbeschädigungen machen werde. Dies habe er ja auch gemacht, er habe Blumenschalen rumgewor- fen. Er habe sicher Angst vor seinem Sohn. Er habe Angst wegen den Aus- sagen vom Personal. Das Personal habe gesagt, dass sie Angst hätten, dass sein Sohn ihm etwas antun würde (Fragen 58 f.). Auf die Frage, ob er glaube, dass sein Sohn bereit sei, ein Lernprogramm gegen Gewalt zu be- suchen oder andere Schritte zur Konfliktvermeidung zu unternehmen, gab der Vater an, er habe immer versucht, ihm zu erklären, dass es so nicht gehe. Sein Sohn sehe den Fehler nicht bei sich, sondern bei den anderen. Er habe sich wohl selber gar nicht mehr gespürt. Er habe seinem Sohn immer wieder gesagt, er solle zum Arzt gehen (Frage 66). Hinsichtlich der Gefährlichkeit führte der Vater aus, dass sein Sohn ein grosser Gefühls- mensch sei. Er glaube nicht, dass er einer anderen Person schnell etwas zu Leide tue. Er werde nicht schnell handgreiflich (Frage 68). Er [Vater] sei sicher nicht an einer Strafverfolgung interessiert (Frage 69). Auf Nachfrage der Verteidigerin des Beschwerdeführers führte der Vater aus, dass ihm sein Sohn nie mit dem Tod gedroht habe. Das Personal mache ihm einfach Angst, dass ihm sein Sohn etwas antun könnte. Zu ihm direkt habe er eher so Sachen wegen Sachbeschädigung gesagt, dass er die Gärtnerei anzün- den würde oder so. Es sei mehr eine Vorstellung von ihnen gewesen, dass er Drittpersonen etwas antun könnte, wenn er so "übersteuere" (Fra- gen 73 f.). 4.2.3. Die im Polizeirapport vom 18. Januar 2024 aufgeführten Aussagen des Va- ters des Beschwerdeführers decken sich mit den Angaben von F._____ anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 18. Ja- nuar 2024. Demnach habe der Beschwerdeführer "letzte" Woche damit ge- droht, wenn sein Vater ein Formular der Polizei ausfüllen sollte und er ins Gefängnis müsste, würde er eine Pistole nehmen und sie alle erschiessen (Fragen 23, 87 der Einvernahme von F._____ vom 18. Januar 2024). -9- E._____, welche den Beschwerdeführer als im Grundsatz guten Menschen beschrieb, führte anlässlich ihrer Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau von 18. Januar 2024 aus, dass sich seine Aggressivität, welche seit drei bis vier Monaten andauere, gesteigert habe. Er schreie und werfe Sa- chen umher und sage jedes Mal, wenn er wütend werde, dass er sie alle fix und fertig mache. Beim aktuellen Vorfall habe er ihr gesagt, er werde sie fix und fertig machen, wenn sie die Polizei hole (Fragen 24, 31, 32, 35, 52, 58 der Einvernahme von E._____ vom 18. Januar 2024). Der Beschwerdeführer führte anlässlich der vorinstanzlichen Haftverhand- lung vom 20. Januar 2024 aus, als sein Vater ihm vor zwei Wochen mit der KESB gedroht habe, habe er auf das Formular "wehe dir" geschrieben. Er werde dieses Jahr 50 Jahre alt und werde seit 30 Jahren von seinem Vater bevormundet. Er räumte ein, gegenüber der Lebenspartnerin seines Vaters gesagt zu haben, wenn er [Vater] das Geschäft zumache, schiesse er alle Scheiben raus. Er bestritt, gesagt zu haben, dass er alle erschiessen werde. Die Frage, ob er gegenüber E._____ geäussert habe, er würde alle fix und fertig machen, beantwortete er damit, er habe dies mehrmals ge- sagt. Sie hätten ihn nicht unterstützt und seien ihm in den Rücken gefallen. Allerdings habe er damit gemeint, dass sie im Falle einer Geschäftsüber- nahme durch ihn den Betrieb verlassen müssten (ebenda, S. 3 f.). Im Rah- men der Eingabe vom 31. Januar 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Einvernahme von E._____ Stellung und stimmte ihren Ausführungen, wo- nach er gesagt habe, dass er seinen Vater fertigmachen werde, zu. Es gehe aber um 6'000 unbezahlte Überstunden in Höhe von Fr. 150'000.00 (Einvernahme von E._____ vom 18. Januar 2024 [Beilage 2 zur Eingabe vom 31. Januar 2024], S. 8, handschriftliche Ergänzung). 4.3. Zusammenfassend sagten sowohl F._____ als auch E._____ übereinstim- mend aus, dass der Beschwerdeführer ihnen angedroht habe, sie zu töten ("erschiessen" bzw. sie "fix und fertig machen"). Die Aussage, er werde alle "fix und fertig" machen, darf ohne Weiteres als konkrete Gewaltandrohung verstanden werden, berücksichtigt man die Umstände, anlässlich welcher er diese Worte ausgesprochen hat (vgl. E. 4.1 hievor). Die Aussagen von F._____ und E._____ sind als glaubhaft einzustufen, auch vor dem Hinter- grund, dass die Familie (Mutter) dem Beschwerdeführer die Waffe unbe- strittenermassen abgenommen hat (vgl. Beschwerde, S. 6) und selbst der Beschwerdeführer von grosser Angst seitens E._____ spricht (Eingabe vom 31. Januar 2024, S. 2, wobei er dies auf das Verbreiten des "Gerüchts" [wonach er alle erschiessen werde] zurückführt). Was der Beschwerdefüh- rer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Wenn er darauf be- harrt, einzig gesagt zu haben, dass er die Scheiben der Gärtnerei ein- schiessen werde, übersieht er, dass es sich auch hierbei um eine Drohung handelt und zudem, dass er am 18. Januar 2024 eben nicht nur "gegen die Scheiben" vorging, sondern mutmasslich Mitarbeiter entgegen deren - 10 - Willen festhielt, diese drangsalierte und tätlich gegen sie wurde. Seine Worte, er werde sie "fix und fertig" machen, sind unter diesen Umständen als konkrete Drohung gegen Leib und Leben zu verstehen. Auch die polizeiliche Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2024 vermag die Äusserungen des Beschwerdeführers anläss- lich des Vorfalls vom 18. Januar 2024 nicht zu relativieren. Selbst wenn es so sein sollte, dass der Beschwerdeführer ihn nicht direkt mit dem Tod be- droht haben soll, musste auch er zugestehen, dass er Angst habe und der Beschwerdeführer insbesondere im Zusammenhang mit dem Alkoholkon- sum sehr aggressiv werde. Des Weiteren soll der Beschwerdeführer ihm gegenüber damit gedroht haben, dass er die Gärtnerei anzünde, was eben- falls als schwere Drohung zu würdigen ist. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat folglich zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer schwere Drohungen (gegen Leib und Leben) ausgesprochen hat. Da der Haftgrund der Ausführungs- gefahr nicht voraussetzt, dass der dringenden Tatverdacht auf Todesdro- hungen gegeben sein muss, ist nicht von Relevanz, ob alle Tatbestands- merkmale von Art. 180 StGB erfüllt sind. Insbesondere ist es unerheblich, dass bisher keine Strafanträge gestellt wurden. 5. 5.1. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Ausführungsgefahr fest, dass die persönlichen Verhältnisse des Be- schwerdeführers aktuell schlecht seien. In den letzten fünf Jahren habe er Schicksalsschläge erlitten. Er leide unter dem Tod seines damals zehnjäh- rigen Sohnes im Jahr 2018, habe den finanziellen Ruin des Gärtnereibe- triebs gefürchtet und eine Scheidung verarbeiten müssen. Erst jüngst habe er sich von seiner Freundin getrennt. Er arbeite seit 30 Jahren im Familien- betrieb und bezeichne sich als "Hündli" an der Leine seines ihn bevormun- denden Vaters. Der Beschwerdeführer liege mit seinem Vater, dem Onkel und sämtlichen Mitarbeitern im Konflikt. Er sehe sich von nahestehenden Menschen im Stich gelassen. Sein psychischer Zustand sei seit mindes- tens zwei Monaten schlecht, was auch der behandelnde Psychiater erkannt habe. Seine Gesundheit sei aufgrund seines Alkoholkonsums und der gleichzeitigen Medikamentenumstellung höchst instabil. Dies sei auch an- lässlich der Haftverhandlung spürbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe in nur einer Woche für drei Polizeieinsätze gesorgt. Das deute darauf hin, dass sich die psychische Instabilität auch effektiv in Handlungen mani- festiere, es nicht mehr nur bei Konflikten und Wutausbrüchen bleibe. Es sei ein "steigerndes Verhalten" erkennbar. Auch wenn er sich erst nach Waffen erkundigt haben soll und noch keine konkreten Anstalten zu deren Besor- gung getroffen zu haben scheine, bestehe die ernsthafte Gefahr, dass er die Todesdrohungen umsetze (ebenda, S. 9 ff.). - 11 - 5.2. 5.2.1. 5.2.1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet beschwerdeweise das Vorliegen einer Ausführungsgefahr, er habe nie die Absicht gehabt, jemanden zu töten und besitze seit drei Jahren keine Waffe mehr. Die anderen Personen hätten sich untereinander abgesprochen. Er habe lediglich nach der Waffe ge- fragt, da er hafte, wenn etwas damit passiere (ebenda, S. 2 und 6). In der Eingabe vom 30. Januar 2024 machte der Beschwerdeführer gel- tend, in seinem Gartenhaus hingen zwei alte Karabiner. Er wisse nicht, ob es für diese noch Munition gebe. Und sowieso würde man ja "heutzutage sicher nicht mit so etwas (alte Waffe) etwas machen". In seiner Wohnung seien keine Waffen gefunden worden. Er habe nichts zu verlieren. Er habe seine Arbeitsstelle in der Gärtnerei seines Grossvaters nach 28 Jahren und seine Wohnung in seinem Elternhaus nach 50 Jahren verloren. Sein pfle- gebedürftiger Sohn sei im Jahr 2018 nach langer Krankheit verstorben. Überdies habe er seine geliebte Ehefrau verloren. Ihm bleibe einzig seine Tochter (ebenda, S. 3 f., S. 8). Am 31. Januar 2024 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und legte dar, er sei viele Jahre unterdrückt worden, erfahre keine "Wert- schöpfung" und erdulde täglich Streit wegen der Arbeit. Er sei am Ende seiner Kräfte (ebenda, S. 5). Weiter nahm er zu den Einvernahmen von F._____ und E._____ Stellung, indem er die entsprechenden Protokolle mit handschriftlichen Bemerkungen versah. Er gab an, dass er seit einem po- sitiven Coronatest vor zwei Monaten aggressiv sei, herumschreie und alle beleidige (Beilage 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2024, S. 6, vgl. auch das Protokoll der Haftverhandlung des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargau, vom 20. Januar 2024, S. 6). 5.2.1.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verwies auf die Darlegungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie auf ihre eigenen Ausfüh- rungen im Haftantrag vom 19. Januar 2024. 5.2.2. Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Dro- hung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Es handelt sich um einen selbstständigen Präventivhaftgrund, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt. Die rein hypo- thetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlich- keit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen allerdings nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Art. 221 Abs. 2 StPO setzt vielmehr ausdrücklich ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen - 12 - voraus (vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.1.1, Urteil des Bundesgerichts 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 3.1). Rechtsprechungsgemäss ist bei der Annahme des Haftgrundes der Aus- führungsgefahr besondere Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht vorausgesetzt ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um das angedrohte schwere Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbar- keit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 3.1 m.H.a. BGE 140 IV 19 E. 2.1.1, 137 IV 122 E. 5.2). Je schwerer das ernsthaft angedrohte schwere Verbre- chen ist, desto eher rechtfertigt sich grundsätzlich – aufgrund der gebote- nen Risikoeinschätzung – eine Inhaftierung (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1, Urteil des Bundesgerichts 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 3.1). Bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Ri- siko auszusetzen (Urteile des Bundesgerichts 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 3.1, 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1). 5.2.3. F._____ sagte anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Aar- gau vom 18. Januar 2024 aus, es habe in letzter Zeit immer Streit gegeben. Der Beschwerdeführer habe auch am Morgen Alkohol getrunken. Jeden Tag habe er Sachen umhergeschmissen und die Mitarbeiter beschimpft. Letzte Woche habe er gesagt, wenn er eine Pistole hätte, würde er alle erschiessen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich des Vorfalls vom 18. Januar 2024 wie ein Dämon gewirkt. Sie habe die Gärtnerei nicht ver- lassen, weil sie Angst gehabt habe, er würde sie totschlagen. Die Mitarbei- ter hätten Angst, der Beschwerdeführer könnte sie töten. Zum Glück habe er keine Pistole mehr, er habe diese immer gesucht. Sie hoffe, der Be- schwerdeführer komme nicht mehr raus und habe Angst, dass er an ihren Wohnort kommen könnte (Fragen 20, 22, 23, 28, 45, 63, 81, 82). E._____ führte aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund persönlicher Prob- leme psychisch krank geworden und habe einen Hass auf jeden. Er sei vor drei oder vier Monaten so aggressiv geworden, habe herumgeschrien und alle beleidigt. Sie habe Angst, dass, wenn er rauskomme, er zu ihr Nach- hause komme und Theater mache. Sie habe Angst, dass er sich räche, wenn sie Anzeige erstatte (Einvernahme von E._____ vom 18. Januar 2024, Fragen 22, 24, 32, 64). - 13 - Die Aussagen von E._____ und F._____ sind von Angst geprägt. Ihre Schil- derungen der Geschehnisse vom 18. Januar 2024 erscheinen denn auch furchteinflössend. Das Verhalten des Beschwerdeführers – Herum- schreien, Festhalten, zu Boden werfen, die Aussage, er mache alle fertig – weisen auf eine ausserordentlich bedrohliche Situation hin. Für F._____ und E._____ war das Erlebte derart aufwühlend (vgl. Frage 83 zur Einver- nahme von F._____ bzw. Frage 53 zur Einvernahme von E._____), dass sie gar in Erwägung ziehen, nicht mehr zur Arbeit zu gehen (Frage 81 bzw. 51 der jeweiligen Einvernahme), obwohl sie schon über zwanzig Jahre in der Gärtnerei arbeiten. Nachdem sich die beiden Frauen hinsichtlich der Wutausbrüche des Beschwerdeführers schon einiges gewohnt sein dürften und sich auch dem Team verbunden fühlen, spricht dies klar für eine neue Eskalationsstufe (Fragen 23, 79 [heute ist er "explodiert"], 81, 84 und 88 zur Einvernahme von F._____ bzw. Fragen 25, 32, 38, 60 und 61 zur Ein- vernahme von E._____). Auch die Tatsache, dass die Familie des Be- schwerdeführers seine alte Armeewaffe versteckt hat, zeigt, dass es sich beim Gefühlsausbruch nicht um das übliche Schimpfen gehandelt haben kann, sie somit ebenfalls eine akute Gefahr für Leib und Leben befürchtet. Der Vorfall vom 18. Januar 2024 scheint den Vater des Beschwerdeführers schwer getroffen und auch verängstigt zu haben. Auch ihm ist offenbar schon der Gedanke gekommen, dass der Beschwerdeführer tätlich gegen Dritte vorgehen könnte, wenn er "übersteuere". 5.2.4. Es ist unbestrittenermassen innerhalb von vier Tagen zu drei unterschied- lichen (mutmasslichen) Straftaten gekommen. So soll der Beschwerdefüh- rer zunächst am 13. Januar 2024 zu seiner Ex-Freundin nach V._____ ge- fahren sein, um Autoschlüssel abzuholen. Nachdem sie diese nicht heraus- gegeben habe, habe er die Nummernschilder das Fahrzeugs abmontiert. Am Montag, 15. Januar 2024, sei er erneut nach V._____ gefahren, um sie einzuparken (vgl. E. 6.3.6 des angefochtenen Entscheids mit Hinweis auf die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Haftverhandlung). Schliesslich gesteht der Beschwerdeführer zu, dass er sich am 17. Januar 2024 gegenüber der Partnerin seines Vaters in der Weise geäussert habe, dass er alle Scheiben einschiessen werde, wenn sein Vater die Gärtnerei schliesse. Der Beschwerdeführer räumt zudem auch ein, beim Vorfall vom 18. Januar 2024 gegenüber F._____ und E._____ tätlich geworden zu sein, sie durch die Eingangstüre gezogen zu haben, bis diese gestürzt seien und E._____ das Mobiltelefon aus der Hand geschlagen zu haben, als diese versucht habe, die Polizei zu verständigen (Beschwerde, S. 2 und 5 ff.). Zu einem Polizeieinsatz soll es zudem auch an Weihnachten gekommen sein, als der Beschwerdeführer seine Mutter besucht hat (Einvernahme von D._____ vom 12. Februar 2024, Frage 55). Diese Vorkommnisse deuten auf ein hohes Aggressionspotential hin. Der Beschwerdeführer erscheint regelrecht unkontrolliert und belässt es nicht bei Worten, sondern lässt - 14 - seinen Gefühlsausbrüchen gar Taten folgen. Dies lässt ihn unberechenbar erscheinen. Daran ändert auch seine angebliche Einsicht, wonach sein Vorgehen nicht korrekt gewesen sei, nichts. Sein Verhalten scheint in ei- nem psychischen Leiden zu gründen, weshalb es kaum in seiner Macht stehen dürfte, seine Gefühlsausbrüche zu kontrollieren. Der Beschwerdeführer räumte anlässlich der Festnahmeeröffnung vom 18. Januar 2024 ein, dass sich seine Schusswaffe bei seiner Mutter befinde und er sich am letzten Wochenende danach erkundigt habe (Beilage 4 zum Haftantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Frage 34). Dass er nur deswegen gefragt hat, weil er sich wegen einer allfälligen Haftung Sor- gen macht (Frage 33), erscheint vor dem Hintergrund der eingestandenen Drohung, die Scheiben der Gärtnerei einschiessen zu wollen, als unglaub- haft. Dass der Beschwerdeführer (mutmasslich) nicht im Besitz von Faust- feuerwaffen ist, lässt die Ausführungsgefahr nicht dahinfallen, zumal dar- über keine absolute Gewissheit herrscht und es auch mit anderen Gegen- ständen oder gar mit blossen Händen zu gravierenden körperlichen Atta- cken kommen könnte. 5.2.5. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie seine persönlichen Verhältnisse lassen die Prognose hinsichtlich der Ausführungsgefahr der geäusserten Drohungen sehr ungünstig erscheinen. Er bestreitet nicht, dass er sich in den letzten Monaten verändert hat. Seine "Coronaerkran- kung" habe zusammen mit dem Medikamenten- und Alkoholkonsum etwas bei ihm ausgelöst. Er fand, er müsse Ordnung machen. Es sei zu lange, 30 Jahre lang das Hündli an der Leine seines Vaters zu sein. Ferner führte der Beschwerdeführer aus, sein Psychiater finde ihn ein bisschen "höch", ein bisschen extrem frustriert und aggressiv (Protokoll der vorinstanzlichen Haftverhandlung vom 20. Januar 2024, S. 6). Der Handnotiz der Verteidi- gerin des Beschwerdeführers betreffend ein Telefonat mit dem behandeln- den Psychiater vom 23. Januar 2024 lässt sich entnehmen, dass der Be- schwerdeführer sich nicht an Abmachungen halte, hypermanisch sei und sich nicht in eine Klinik habe einweisen lassen wollen (Beilage 13 zur Ein- gabe vom 31. Januar 2024, S. 1). Im Schreiben vom 27. Januar 2024 an seine Verteidigerin führte der Beschwerdeführer aus, er bedürfe keiner Kli- nik, er behandle sich selbst mit Schreiben, Qi Gong und Musik (Beilage 14 zur Eingabe vom 31. Januar 2024, S. 6). Auch die Ausführungen im Schreiben vom 27. Januar 2024 an seine Ver- teidigerin lassen aufhorchen und erwecken grosse Sorge. Der Beschwer- deführer gab darin an, bereits alles verloren zu haben. Er sei bei seinem Vater der Schuldige, der Hosenscheisser, der jetzt alles kaputt mache. Er habe seinem Vater aber bereits 2020 versprochen, dass dieser für das, was er ihm und der Beziehung zu seiner Ehefrau angetan habe, bluten werde. Er sei voll parat. Jetzt müsste ihm keiner von diesen "A-Löchern" nur in die - 15 - Nähe kommen. Zwar ergänzte der Beschwerdeführer nachträglich, dass er mit "Bluten" "Büssen für alles" meine und gab er an, darum werde er Ferien, Ferien, Ferien machen, wenn er "hier" rauskomme (Beilage 14 zur Eingabe vom 31. Januar 2024, S. 2 f.). Angesichts des blanken Hasses, den der Beschwerdeführer zumindest aktuell für seinen Vater zu empfinden scheint, ist aber nicht davon auszugehen, dass er bei einer allfälligen Haft- entlassung ohne Weiteres mit der Familiengeschichte wird abschliessen können. Vielmehr besteht die grosse Gefahr, dass er vor seiner (allfälligen) Abreise in die Ferien erneut Konfrontationen suchen wird. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer der (realitätsfremden) Ansicht ist, dass sein Va- ter ihn im Gefängnis sehen wolle, damit er ihm geschuldete Überstunden nicht bezahlen müsse. 5.3. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Drohungen unterschiedliche Perso- nen in grosse Angst versetzt. Wegen seines Vorgehens am 18. Januar 2024 – er hat F._____ und E._____ dermassen eingeschüchtert, dass sie ihre Versuche, aus der Gärtnerei zu flüchten, trotz Todesangst aufgaben (vgl. Fragen 34 - 38, 45 - 48, 56 - 61, 63 und 83 zur Einvernahme von F._____ bzw. Fragen 49 und 53 zur Einvernahme von E._____) –, seines nach wie vor aufgewühlten und damit unberechenbaren Gemütszustands sowie des grossen Zorns gegenüber seinem Vater, besteht nach Ansicht der Beschwerdekammer das akute Risiko, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Untersuchungshaft schwere Gewaltdelikte gegen Leib und Leben begehen könnte. Dies auch deshalb, weil er seinen Vater sowie die beiden Mitarbeiterinnen für die Untersuchungshaft verantwortlich ma- chen könnte. Von einer akuten Ausführungsgefahr ist jedenfalls so lange auszugehen, als nicht ein psychiatrisches Gutachten zu einem anderen Er- gebnis kommt. 6. Nachdem mit der Ausführungsgefahr ein Haftgrund vorliegt, erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4). 7. 7.1. Der Beschwerdeführer beantragte die Entlassung aus der Haft unter An- ordnung eines Rayonverbots für seinen Wohn- und Arbeitsort. Er habe die Möglichkeit, bei einer Freundin in X._____ oder bei einer Freundin in der Toscana unterzukommen (Eingabe vom 30. Januar 2024, S. 7). Sodann machte er mit Eingabe vom 1. Februar 2024 eine Verletzung des Beschleu- nigungsgebotes geltend (ebenda, S. 1). - 16 - 7.2. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnah- men an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Be- stimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungs- bzw. Si- cherheitshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungs- gefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). 7.3. 7.3.1. Im Antrag auf Haftanordnung vom 19. Januar 2024 führte die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten aus, damit die Gefährlichkeit des Beschwerdefüh- rers eingeschätzt werden könne, dränge sich die Erstellung eines psychi- atrischen Gutachtens auf. Voraussichtlich werde nicht nur ein Gefährlich- keitsgutachten, sondern ein Vollgutachten erforderlich sein, welches erfah- rungsgemäss einige Zeit beanspruche (ebenda, S. 6). Weil bei Ausführungsgefahr an sich kein dringender Tatverdacht erforder- lich ist, spielt das Verbot der Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO) vorliegend höchstens eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist, dass die Schwere der konkret zu befürchtenden Straftaten eine fachärztliche Abklärung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers rechtfertigt und dass deshalb zumin- dest bis zum Vorliegen eines Kurzgutachtens die Aufrechterhaltung der Haft verhältnismässig erscheint (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Soll die Haft auch künftig auf den Haftgrund der Ausführungsgefahr gestützt werden, wird die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nebst eines psychiatrischen Vollgut- achtens ein Kurzgutachten betreffend Risikoeinschätzung einholen müs- sen. Die Dauer der (einstweilen bis zum 18. April 2024) angeordneten Haft ist deshalb allein durch das zumindest erforderliche Kurzgutachten gerecht- fertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.5). Die Strafuntersuchung befindet sich zudem noch ganz am Anfang. Neben den Todesdrohungen werden dem Beschwerdeführer noch weitere Delikte wie Nötigung bzw. evtl. Freiheitsberaubung vorgeworfen, welche mit Frei- heitsstrafen bedroht sind. Es sind Untersuchungshandlungen, wie etwa die Einvernahmen seiner Schwester und B._____ vorzunehmen (Antrag auf Haftanordnung Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19. Januar 2024, S. 6). Der Beschwerdeführer befindet sich noch nicht einmal seit einem Monat in Haft, weshalb sich die Haft vor dem Hintergrund der ausstehen- den diversen Untersuchungshandlungen keineswegs als übermässig prä- sentiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 4.1 m.w.H.). Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des - 17 - Beschleunigungsgebotes geltend macht, kann ihm daher nicht gefolgt wer- den. 7.3.2. Nach dem Gesagten ist derzeit von einer akuten Ausführungsgefahr aus- zugehen. Ersatzmassnahmen fallen deshalb ausser Betracht. 8. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Un- tersuchungshaft für drei Monate erfüllt, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 79.00, zusammen Fr. 1'079.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] - 18 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 15. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Kabus