5.4. Zusammenfassend kann derzeit bereits aufgrund der offenen Fragen des Vorliegens einer Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen der Operation vom 22. Dezember 2015 nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung offensichtlich nicht erfüllt hat. Damit sind die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens nicht erfüllt. - 17 - In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben.