33 f.) nicht sicher abgeleitet werden, wer der beiden beteiligten Neurochirurgen die wesentlichen operativen Schritte im zweiten Operationsteil übernommen hat. Der Operationsbericht erwähnt nur explizit, dass der Beschuldigte wesentlich am Wundverschluss gegen Ende der Operation aktiv beteiligt war. (Auch) diesbezüglich ist der Sachverhalt noch nicht hinreichend ermittelt.