und Dr. med. N._____ vom 5. Januar 2024 wird die Frage nach einem Kunstfehler verneint mit der Annahme, der Operateur habe unter den gegebenen Umständen in der spezifischen Situation entschieden, auf ein erneutes temporäres Clipping zu verzichten (act. 89.46 f.). Im Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. med. M._____ und Dr. med. N._____ vom 25. Juni 2024 wird ausgeführt, dass im Operationsbericht nicht explizit beschrieben sei, ob ein temporäres Clipping hätte angelegt werden können (act. 89.73; Ergänzung zu Frage 12). Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte E._____ sind dazu noch zu befragen, um die Beweggründe für die ausgewählte Vorgehensweise zu ergründen.