Nach dem Gesagten kann nicht von einer klaren Sachlage ausgegangen werden, welche die Strafbarkeit des Beschuldigten offensichtlich ausschliessen und die Einstellung des Verfahrens rechtfertigen würde. Es wird nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Sache des Gerichts sein (allenfalls nach Beizug eines weiteren Gutachtens [ohne Einbezug von Mitgliedern der P._____]), darüber zu befinden, ob der Operateur durch das nicht angewendete, aber offenbar in der Praxis übliche temporäre Clipping im zweiten Operationsteil eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat. Im Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. med. M._____ und Dr. med.