damit Vorgesetzter des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten E._____ war. Des Weiteren wird von Prof. Dr. med. O._____ nicht weiter begründet, weshalb das Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ in vorliegender Sache die Grenzen eines objektiven Gutachtens überschritten habe (vgl. Beilagen zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten vom 18. November 2024). Es drängen sich damit keine Anhaltspunkte auf, nach welchen die Ausführungen von Prof. Dr. med. F._____ von vorneherein als offensichtlich ungeeignet erscheinen, die Einschätzungen von Prof. Dr. med. M._____ und Dr. med. N._____ in Frage zu stellen.