5.3.5.6. Schliesslich kommentierte Prof. Dr. med. O._____ mit Schreiben vom 24. April 2024 (Beilage zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten vom 18. November 2024) als Past-Präsident der P._____ das Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ dahingehend, dieses überschreite die Grenzen eines objektiven Gutachtens und habe deshalb die Interessen der Mitglieder der Gesellschaft verletzt. Eine Ehrenmitgliedschaft (von Prof. Dr. med. F._____) sei deshalb nicht mehr tragbar.