Diese Massnahme sei deshalb unerlässlich gewesen, weil Vorsicht geboten gewesen sei in einer anatomisch nicht unproblematischen Situation, was die Tatsache betreffe, wonach die rechte A2 (der periphere Abschnitt der rechten Arteria cerebri anterior) nur über den Zufluss durch die linke A1 gespeist worden sei. Damit seien keine weiteren Optionen für eine andere Vorgehensweise, z.B. in Form eines sog. "Trappings", mehr gegeben gewesen (act. 149; Frage 1). Das Umsetzen des Clips ohne temporäres Clipping des A1-Abschnitts links sei nicht lege artis gewesen (act. 152;