5.2. Vorliegend stellt sich die Frage einer Sorgfaltspflichtverletzung der für den zweiten Operationsteil verantwortlichen Ärzte sowie der Vermeidbarkeit des invalidisierenden Zustands des Beschwerdeführers bei sorgfältigem Handeln. Für die Beurteilung der ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung zentral ist dabei die Frage, ob der Operateur lege artis gehandelt hat, indem - 10 - intraoperativ vor der Umplatzierung des Clips kein temporäres Clipping vorgenommen wurde.