Aus den Gutachten gehe im Ergebnis hervor, dass das Verhalten des Operateurs innerhalb des ärztlichen Ermessens und damit innerhalb des erlaubten Risikos gelegen habe. Eine Verurteilung des Beschuldigten wäre unter diesen Umständen auch dann ausgeschlossen, wenn man ihm fälschlicherweise die Verantwortung des Operateurs unterstellen würde. Im Übrigen könne auf die zutreffenden Erwägungen in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwiesen werden.