Das Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ werde als reines Gefälligkeitsgutachten zugunsten des Auftraggebers entlarvt, da dieser die für die Beurteilung der ärztlichen Sorgfalt zentralen Umstände (keine wissenschaftliche Evidenz für den Nutzen eines temporären Clips; ein solcher ist mit erheblichen Risiken verbunden) nicht erwähnt habe und so tue, als ob temporäre Clips eine wissenschaftlich unumstrittene, unerlässliche und etablierte Massnahme wären. Es obliege dem Chirurgen, die Abwägung vorzunehmen. Aus den Gutachten gehe im Ergebnis hervor, dass das Verhalten des Operateurs innerhalb des ärztlichen Ermessens und damit innerhalb des erlaubten Risikos gelegen habe.