Daran vermöge auch der zugegebenermassen zähflüssige Zeitverlauf bis zur Beantwortung von Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei die Frage, weshalb ein temporäres Clipping auf den linken A1-Zufluss vor der Clip-Umplatzierung nicht notwendig gewesen sei bzw. weshalb die Entscheidung der Beschuldigten, keinen solchen Clip einzusetzen, medizinisch nachvollziehbar gewesen sei, überzeugend -8-