Der Beschwerdeführer substantiiere in keiner Weise, weshalb der Beschuldigte sich strafbar gemacht haben soll. Im Übrigen sei die These des Beschwerdeführers, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte E._____ vor dem Umsetzen des Standardclips auf dem linken A1-Segment einen temporären Clip hätten setzen müssen, im amtlichen Gutachten samt Ergänzungsgutachten wiederholt verworfen worden, wie die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau richtig festgestellt habe. Daran vermöge auch der zugegebenermassen zähflüssige Zeitverlauf bis zur Beantwortung von Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.