3.3. Der Beschuldigte macht in seiner Eingabe vom 4. Oktober 2024 im Wesentlichen geltend, dass er lediglich Assistent des Operateurs gewesen sei und die Verantwortung für die Operation und insbesondere auch im Zusammenhang mit der Umplatzierung des Clips bei Letzterem gelegen habe. Der Beschwerdeführer substantiiere in keiner Weise, weshalb der Beschuldigte sich strafbar gemacht haben soll.