_ vom 18. Juli 2023 sowie deren Ergänzungsgutachten vom 5. Januar 2024 und 25. Juni 2024 seien weder schlüssig noch unbefangen, so dass darauf nicht abgestellt werden könne. Angesichts der voneinander abweichenden fachärztlichen Meinungen sowie der Tatsache, dass die Neutralität der Gutachter Prof. Dr. med. M._____ und Dr. med. N._____ nicht gewährleistet sei, seien die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nicht gegeben. Die Angelegenheit sei deshalb an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Anklageerhebung bzw. zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.