3.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, dass der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte E._____ anlässlich der Operation vom 22. Dezember 2015 sorgfaltspflichtwidrig gehandelt hätten, indem sie intraoperativ vor der Umplatzierung des Clips kein temporäres Clipping vorgenommen hätten, wodurch es zur massiven Blutung gekommen sei, als das Aneurysma rupturiert habe. Das Gutachten von Prof. Dr. med. M._____ und Dr. med. N._____ vom 18. Juli 2023 sowie deren Ergänzungsgutachten vom 5. Januar 2024 und 25. Juni 2024 seien weder schlüssig noch unbefangen, so dass darauf nicht abgestellt werden könne.