Ausweislich der Akten fehlt jedenfalls eine Begründung des betreffenden, die Operation im zweiten Teil vornehmenden Neurochirurgen, weshalb auf ein temporäres Clipping verzichtet worden ist. Der Sachverhalt ist diesbezüglich noch nicht hinreichend ermittelt. Des Weiteren kann aus dem Operationsbericht vom 22. Dezember 2015 (act. 33 f.) nicht sicher abgeleitet werden, wer der beiden beteiligten Neurochirurgen die wesentlichen operativen Schritte im zweiten Operationsteil übernommen hat. Der Operationsbericht erwähnt nur explizit, dass der Mitbeschuldigte E._____ wesentlich am Wundverschluss gegen Ende der Operation aktiv beteiligt war.