zu verzichten (act. 89.46 f.). Im Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. med. M._____ und Dr. med. N._____ vom 25. Juni 2024 wird ausgeführt, dass im Operationsbericht nicht explizit beschrieben sei, ob ein temporäres Clipping hätte angelegt werden können (act. 89.73; Ergänzung zu Frage 12). Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte E._____ sind dazu noch zu befragen, um die Beweggründe für die ausgewählte Vorgehensweise zu ergründen. Ausweislich der Akten fehlt jedenfalls eine Begründung des betreffenden, die Operation im zweiten Teil vornehmenden Neurochirurgen, weshalb auf ein temporäres Clipping verzichtet worden ist.