5.3.6. Bei den medizinischen Einschätzungen von Prof. Dr. med. F._____ sowie von Univ.-Prof. Dr. I._____, Prof. Dr. K._____ und Dr. L._____ handelt es sich um Privatgutachten, welche nicht den gleichen Stellenwert haben wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde. Privatgutachten bilden bloss Bestandteil der Parteivorbringen. Die Qualität von Beweismitteln kommt ihnen nicht zu. Ein Parteigutachten ist nur geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1).