5.3.5.5. Im Auftrag der J._____ AG erstatteten Univ.-Prof. Dr. med. I._____, Prof. Dr. K._____ und Dr. L._____ am 7. September 2020 ebenfalls ein neurochirurgisches Gutachten (act. 82 ff.). Sie führten aus, dass es keinerlei Evidenz gebe, dass konsequentes temporäres Clipping das chirurgische Outcome verbessert hätte. Eine zusätzliche Ischämie in einem sowieso unterversorgten Gebiet könne potenziell für den Patienten zu mehr Schwierigkeiten führen (act. 87; Frage 1). Es könne entsprechend nicht beantwortet werden, ob ein temporäres Clipping einen besseren OP-Verlauf bzw. ein anderes, besseres Outcome zur Folge gehabt hätte.