Das Umsetzen des Clips ohne temporäres Clipping des A1-Abschnitts links sei nicht lege artis gewesen (act. 152; Frage 8). Der gravierende persistierende medizinische Status des mittlerweile permanent pflegebedürftigen Beschwerdeführers wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei initialer Anwendung einer temporären Clippung A1 links im Rahmen der ersten Umsetzung der Clips, bei Verwendung angemessener Spezial-Clips zur Schonung peripher abgehender Arterienäste oder bei Tolerierung der Aneurysma-Rest- durchblutung mit einem postoperativen endgültigen neuro-interventionellen Totalverschluss vermeidbar gewesen (act. 152; Frage 9).