Eine erneute Angiographie zeigte eine deutlich bessere Ausschaltung des Aneurysmas sowie einen kleinen, minimen Rest-Hals. Eine rechtsseitige Angiographie zeigte keine Füllung der A2, jedoch eine leptomeningeale Versorgung der Zentralregion, so dass auf Grund der sehr geschwollenen Situation und der komplexen Ruptur an der A1/A2 und Aneurysma-Hals-Segmente auf eine Umsetzung des Clips verzichtet wurde (Operationsbericht vom 22. Dezember 2015, act. 33 f.; Operationsbericht vom 23. Dezember 2015, act. 53 f.). 5.3.4. In der Beschwerde wird die intraoperative Nichtvornahme eines temporären Clippings vor der Umplatzierung des Clips als Sorgfaltspflichtverletzung bezeichnet.