Blende man die unhaltbaren Thesen von Prof. Dr. med. F._____ aus, ergebe sich klar, dass der Beschuldigte beim inkriminierten Eingriff lege artis gehandelt habe und sich keinen Vorwurf der strafrechtlich relevanten Sorgfaltspflichtverletzung gefallen lassen müsse. 4. Einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen -8-