3.3. Der Beschuldigte verweist in seiner Eingabe vom 18. November 2024 im Wesentlichen auf die Begründung in der Einstellungsverfügung und bringt vor, die einzige abweichende medizinische Einschätzung im kritischen Punkt (temporäres Clipping) stamme von Prof. Dr. med. F._____, welcher wegen Ausstellung von Gefälligkeitsgutachten die O._____ habe verlassen müssen. Hingegen könne der Umstand, dass Prof. Dr. med. M._____ eines der beiden Ergänzungsgutachten erst mit Verspätung erstattet habe, nicht zum Anschein der Voreingenommenheit oder Befangenheit führen. Blende man die unhaltbaren Thesen von Prof. Dr. med. F.__