f., 130 f.,174 f. bzw. Beschwerdebeilage 1). Die damalige Beiständin des Beschwerdeführers stellte dessen Rechtsvertreter am 15. Februar 2022 eine entsprechende Vollmacht aus (act. 139 bzw. Beschwerdebeilage). Dazu war sie nach dem Gesagten auch berechtigt. 1.3.2. Am 14. Dezember 2021 bzw. 27. Januar 2022 (Zustimmung der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde zur Prozessführung) hat sich der Beschwerdeführer als Zivil- und Strafkläger konstituiert. Er ist als geschädigte Person zu qualifizieren, welche zur Konstituierung als Privatklägerschaft berechtigt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO). Er nimmt damit als Partei am Verfahren teil.