1.3. 1.3.1. Vorab sind die Vertretungsverhältnisse zu prüfen, zumal über den Beschwerdeführer eine Massnahme des Erwachsenenschutzrechts errichtet wurde (Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung). Mit Ernennungsurkunde des Familiengerichts Lenzburg (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) vom 19. Oktober 2020 wurde die damalige Beiständin des Beschwerdeführers ausdrücklich dazu ermächtigt, den Beschwerdeführer im Rechtsverkehr und damit auch im Zusammenhang mit der dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Angelegenheit zu vertreten, Ansprüche geltend zu machen und einen Rechtsanwalt beizuziehen (vgl. act. 8 f., 130 f.,174 f. bzw. Beschwerdebeilage 1).