3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. September 2024 auf, für allfällige Kosten innert 10 Tagen ab (am 30. September 2024 erfolgter) Zustellung dieser Verfügung eine Sicherheit von Fr. 500.00 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer leistete diese Kostensicherheit am 1. Oktober 2024. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erstattete am 7. Oktober 2024 die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.