5.2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch seinen Rechtsanwalt respektive die amtliche Verteidigung zu gewähren. Nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts dauert die amtliche Verteidigung bis zum Widerruf und gilt somit auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Auf das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. -7-