4. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm ein Replikrecht einzuräumen, ist zu konstatieren, dass ihm die Eingaben der Vorinstanz vom 25. September 2024 sowie der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 1. Oktober 2024 mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden und er sich daraufhin nicht mehr vernehmen liess.