Jedenfalls begründet er diesen Teil seines Antrags nicht, weshalb hierauf nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführer ist auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.3 zu verweisen, worin festgehalten wurde, dass der Umstand, dass ein Richter oder eine Richterin in einem früheren Verfahren eine beschuldigte Person bei gleichem Lebenssachverhalt verurteilt habe, in aller Regel noch nicht genüge, um in einem späteren Verfahren wegen Gefahr der Voreingenommenheit einen Ausstandsgrund anzunehmen.