3. Der Beschwerdeführer beantragt, die fünf Mitbeschuldigten müssten von einem unabhängigen und unvoreingenommenen Gericht beurteilt werden (vgl. Antrag 2). Es ist nicht klar, ob er damit Art. 30 Abs. 1 BV bzw. die Ausstandsvorschriften von Art. 56 StPO als möglicherweise verletzt rügt. Jedenfalls begründet er diesen Teil seines Antrags nicht, weshalb hierauf nicht einzutreten ist.