Die Vorinstanz hat bereits in Aussicht gestellt, ihn zu einer neuen, separaten Hauptverhandlung vorzuladen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.4). -6- Zusammengefasst trennte die Vorinstanz das Verfahren nicht wegen abstrakten, gerichtsorganisatorischen Gründen, sondern aufgrund der vom Beschwerdeführer herbeigeführten Verfahrenslage. Im Ergebnis und mit Blick auf das Beschleunigungsgebot ist die Verfahrenstrennung nicht zu beanstanden.