Weiter macht der Beschwerdeführer zwar geltend, die Anklagesachverhalte würden inhaltlich einen äusserst engen Zusammenhang aufweisen. Damit ist aber nicht ansatzweise dargetan, weshalb die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich die Mitbeschuldigten und ihre Taten auch getrennt voneinander beurteilen liessen, unzutreffend sein soll. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus seinem Hinweis auf Art. 366 StPO für sich ableiten könnte. Die Vorinstanz hat bereits in Aussicht gestellt, ihn zu einer neuen, separaten Hauptverhandlung vorzuladen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.4).