Zudem scheint selbst sein Verteidiger seit geraumer Zeit keinen Kontakt zum Beschwerdeführer zu haben (vgl. Beschwerde Rz. 8). Nicht bestritten wird vom Beschwerdeführer, dass ihm bisher die Teilnahmerechte gewährt und die Einvernahmen parteiöffentlich durchgeführt wurden. Somit sind seine Parteirechte so weit als möglich gewahrt und eine mögliche künftige Einschränkung ist aufgrund der erwähnten, vom Beschwerdeführer selbst verursachten Umstände hinzunehmen. Weiter macht der Beschwerdeführer zwar geltend, die Anklagesachverhalte würden inhaltlich einen äusserst engen Zusammenhang aufweisen.