Es besteht vorliegend nicht nur abstrakt die Möglichkeit, sondern es ist konkret damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer zu einer neu angesetzten Hauptverhandlung wiederum nicht erscheinen würde. So hielt er sich in der Vergangenheit nicht an die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Ersatzmassnahmen und musste deshalb bereits im Vorfeld der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zur Verhaftung ausgeschrieben werden. Zudem scheint selbst sein Verteidiger seit geraumer Zeit keinen Kontakt zum Beschwerdeführer zu haben (vgl. Beschwerde Rz.